2. Mai 2013

Voll­jäh­rige Kinder in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung

Für jedes im ersten Grad mit dem Steu­er­pflich­tigen verwandte Kind oder Pfle­ge­kind ist in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung eine eigene Anlage Kind abzu­geben. Während die Voraus­set­zungen bei minder­jäh­rigen Kindern relativ gering sind, stellt sich die Berück­sich­ti­gung voll­jäh­riger Kinder proble­ma­tisch dar.

Einkünfte und Bezüge haben keine Bedeu­tung mehr. Bis einschließ­lich des Veran­la­gungs­jahrs 2011 waren sämt­lich Einkünfte und eigene Bezüge des voll­jäh­rigen Kindes offen­zu­legen. Die zuläs­sigen Einkünfte und Bezüge von Kindern durften 8.004 Euro nicht über­steigen. Andern­falls konnten der Anspruch auf Kinder­geld bzw. die Frei­be­träge nicht gewährt werden.

Mit dem Gesetz zur Steu­er­ver­ein­fa­chung 2011 wurde auf den Nach­weis, dass die Einkünfte und Bezüge unter diesem Betrag lagen, verzichtet. Dies bedeutet, dass ab dem Veran­la­gungs­jahr 2012 die Einkom­mens­prü­fung entfällt.

Voraus­set­zungen für die Berück­sich­ti­gung von voll­jäh­rigen Kindern. Hat das Kind zu Beginn eines Kalen­der­mo­nats das 18. Lebens­jahr, aber noch nicht das 21. Lebens­jahr voll­endet, ist das Kind zu berück­sich­tigen, wenn es sich nicht in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis befindet und bei der Agentur für Arbeit als arbeits­su­chend gemeldet ist.

Hat das Kind zu Beginn eines Kalen­der­mo­nats das 18. Lebens­jahr, aber noch nicht das 25. Lebens­jahr voll­endet, ist das Kind zu berück­sich­tigen, wenn es in Schul-, Hoch­schul- oder Berufs­aus­bil­dung ist oder sich in einer Über­gangs­zeit von höchs­tens 4
Monaten befindet.

Weitere Berück­sich­ti­gungs­gründe sind, dass die Berufs­aus­bil­dung mangels eines Ausbil­dungs­platzes nicht begonnen oder fort­ge­setzt werden kann oder es für mindes­tens 6 Monate ein frei­wil­liges soziales oder ökolo­gi­sches Jahr (Jugend­frei­wil­li­gen­dien­ste­ge­setz), einen europäischen/entwicklungspolitischen Frei­wil­li­gen­dienst, einen Frei­wil­li­gen­dienst aller Gene­ra­tionen, einen inter­na­tio­nalen Jugend­frei­wil­li­gen­dienst oder einen Bundes­frei­wil­li­gen­dienst leistet.

Ein voll­jäh­riges Kind ist weiterhin zu berück­sich­tigen, wenn es zu Beginn eines Kalen­der­mo­nats das 18. Lebens­jahr voll­endet hat und wegen körper­li­cher, geis­tiger oder seeli­scher Behin­de­rung außer­stande ist, sich selbst zu unter­halten. Voraus­set­zung ist hierbei, dass die Behin­de­rung vor Voll­endung des 25. Lebens­jahres einge­treten ist.

Eine Verlän­ge­rung der Berück­sich­ti­gung des Kindes über das 21. bzw. 25. Lebens­jahr hinaus kommt in Betracht, wenn es einen Grund­wehr-/Zivil­dienst geleistet hat.

Erwerbs­tä­tig­keit eines voll­jäh­rigen Kindes. Grund­sätz­lich wird ein voll­jäh­riges Kind mithin bis zum Abschluss einer erst­ma­ligen Berufs­aus­bil­dung oder eines Erst­stu­diums berück­sich­tigt.

Nach Abschluss einer erst­ma­ligen Berufs­aus­bil­dung wie auch nach Abschluss eines Erst­stu­diums gilt die gesetz­liche Vermu­tung, dass ein voll­jäh­riges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unter­halten.

Die Vermu­tung des Gesetz­ge­bers gilt jedoch als wider­legt, wenn der Nach­weis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausge­bildet wird und tatsäch­lich keiner Erwerbs­tä­tig­keit nach­geht, die Zeit und Arbeits­kraft des Kindes über­wie­gend bean­sprucht.

Eine unschäd­liche Erwerbs­tä­tig­keit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regel­mä­ßiger wöchent­li­cher Arbeits­zeit nicht über­steigt, ein Ausbil­dungs­dienst­ver­hältnis oder ein gering­fü­giges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis darstellt. Ein Ausbil­dungs­dienst­ver­hältnis ist demnach immer unschäd­lich.

Die Summe des Entgelts über alle gering­fü­gigen Beschäf­ti­gungen darf nicht mehr als 400 Euro pro Monat betragen. Die wöchent­liche Arbeits­zeit und die Anzahl der monat­li­chen Arbeits­ein­sätze sind bei einer gering­fü­gigen Beschäf­ti­gung uner­heb­lich.

Eine andere Erwerbs­tä­tig­keit (z. B. Einkünfte aus nicht selbst­stän­diger Arbeit, aus Land- und Forst­wirt­schaft, aus Gewer­be­be­trieb oder selbst­stän­diger Arbeit) ist unschäd­lich, wenn die regel­mä­ßige wöchent­liche Arbeits­zeit insge­samt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Eine vorüber­ge­hende (höchs­tens 2 Monate andau­ernde) Auswei­tung der Beschäf­ti­gung auf mehr als 20 Stunden ist dabei unbe­acht­lich, wenn die durch­schnitt­liche wöchent­liche Arbeits­zeit während des rele­vanten Berück­sich­ti­gungs­zeit­raums inner­halb eines Kalen­der­jahres nicht mehr als 20 Stunden beträgt.